ANZEIGE

DEA-Fragebogen mit 26 Prüfpunkten: Das müssen Cannabis-Unternehmen jetzt offenlegen

Die DEA treibt die Neuklassifizierung von Marihuana mit einem 26-Punkte-Fragebogen voran, der detaillierte Angaben zu Produkten, Lieferanten und Sicherheitsmaßnahmen verlangt – für Cannabis-Anleger ein wichtiger Indikator für die regulatorische Entwicklun

•• 4 Min
DEA-Fragebogen mit 26 Prüfpunkten: Das müssen Cannabis-Unternehmen jetzt offenlegen

Die US-amerikanische Drogenvollzugsbehörde (DEA) treibt die Neueinstufung von Cannabis voran und stellt der Branche dabei einen umfangreichen Katalog an Fragen. Ein internes Dokument mit 26 Prüfpunkten offenbart, welche Angaben die Bundesbehörde von medizinischen Cannabis-Apotheken einfordert, die im Rahmen der Neuklassifizierung unter der Trump-Administration um bundesrechtlichen Schutz ersuchen.

Wie Marijuana Moment berichtet, gehen die regionalen DEA-Dienststellen unterschiedlich vor. Während die Rocky Mountain Division einen standardisierten Erfassungsbogen an Unternehmen in Colorado verschickt, sammeln andere Abteilungen Informationen auf abweichende Weise ein. Der 26 Punkte umfassende Fragenkatalog wurde von der Nachrichtenplattform beschafft und gewährt tiefgehende Einblicke in die regulatorischen Auflagen.

Die 26 Prüfpunkte der DEA für Cannabis-Unternehmen

Der Erfassungsbogen erstreckt sich über ein breites Themenspektrum. So möchten die Ermittler unter anderem wissen: Bestellen die Betriebe Cannabis oder Cannabis-Produkte aus anderen Bundesstaaten? Werden synthetische Cannabinoide geordert? Und ist der Anbau von Marihuana-Samen oder -Pflanzen am Standort der Apotheke vorgesehen?

Darüber hinaus müssen die Unternehmen detailliert auflisten, welche Produktkategorien sie führen – von Gummibärchen über Extrakte, Konzentrate, Tinkturen und topische Präparate bis hin zu Ölen, Blütenknospen, Ölpatronen-Vapes, Dry-Herb-Vapes und vorgefertigten Cannabis-Zigaretten. Ebenso verpflichtend ist die Nennung aller Lieferanten mitsamt Namen, Adressen und DEA-Registrierungsnummern.

Besonders heikel: Die DEA fordert eine Kopie sämtlicher Richtlinien zur Kennzeichnung, Verpackung und Versiegelung. Dabei stützt sie sich auf bundesrechtliche Vorschriften, wonach auf allen medizinischen Cannabis-Produkten ein deutlicher Warnhinweis angebracht sein muss, dass die Weitergabe an Dritte strafbar ist.

Regionale Abweichungen im Inspektionsverfahren

Brancheninsidern zufolge unterscheidet sich die Vorgehensweise bei den Kontrollen zwischen den regionalen DEA-Büros. Die Rocky Mountain Division – zuständig für Colorado, Montana, Utah und Wyoming – setzt den 26-Punkte-Fragebogen ein. In Wyoming ist medizinisches Cannabis allerdings nicht legalisiert.

Anders gestaltet sich die Lage in Mississippi: Dort berichteten medizinische Cannabis-Betriebe im Juni gegenüber Marijuana Moment von Besuchen der DEA-Beamten der New-Orleans-Division. Diese verlangten zwar ähnliche, aber nicht deckungsgleiche Angaben – etwa zu früheren Lizenzübertragungen, disziplinarischen Vorfällen bei staatlichen Aufsichtsbehörden und Sicherheitskonzepten.

Die Pressestelle der DEA reagierte bislang nicht auf eine Anfrage von Marijuana Moment zur Frage, warum der Registrierungsprozess nicht einheitlich über alle Regionen hinweg gestaltet ist.

Hintergrund: Der Rescheduling-Prozess

Die Behörde startete ihr erstes Registrierungsformular für Apotheken im April. Dies geschah wenige Tage, nachdem Justizministerin Blanche eine Verfügung erließ, die Marihuana-Produkte von der Kategorie I des Controlled Substances Act (CSA) in die Kategorie III überführt. Betroffen sind sowohl Produkte, die unter eine staatliche medizinische Cannabis-Lizenz fallen, als auch solche, die von der FDA zugelassen sind.

Eine kürzlich abgeschlossene DEA-Anhörung prüft zudem eine breiter angelegte Neuklassifizierung von Marihuana. Die Behörde plant außerdem, neue Formulare für weitere Arten staatlich lizenzierter medizinischer Cannabis-Betriebe einzuführen – etwa für Hersteller, Distributoren und Labore. Bislang steht nur das Formular für Apotheken zur Verfügung.

Was das Registrierungsformular verlangt

Das aktuelle Formular erfragt Prozesse für Lagerung, Bestellung, Abgabe, Inventar und Aufzeichnungspflege. Sicherheitsvorkehrungen wie Tresore, Safes, gesicherte Lagerräume, Zugangskontrollen, Alarmsysteme und Sicherheitspersonal müssen ausführlich beschrieben werden.

Antragsteller können wählen, ob sie beantragen, Marihuana, Marihuana-Extrakte oder natürlich gewonnenes Delta-9-THC zu handhaben. Obwohl derzeit ausschließlich medizinisches Marihuana in Kategorie III verschoben wird, fragt der Antrag auch ab, ob die Firmen rekreatives Marihuana handhaben oder abgeben.

Eine zentrale Frage lautet: „Hat jemand, der an der Eigentümerschaft oder Führung des Unternehmens beteiligt sein wird, zuvor bereits eine kontrollierte Substanz hergestellt, vertrieben und/oder abgegeben, ohne dass eine DEA-Registrierung diese Tätigkeit autorisiert hat?“ Da medizinisches Marihuana bis vor Kurzem eine Substanz der Kategorie I war und von der DEA nicht allgemein genehmigt wurde, dürfte praktisch jedes aktuell operierende Unternehmen Schlüsselpersonal haben, das diese Frage mit Ja beantworten muss.

Antragsteller müssen zudem Lieferanten benennen, Cannabis-Produkte offenlegen, die sie neu zu verpacken oder umzuetikettieren beabsichtigen, sowie Listen von Personen im Unternehmen bereitstellen, die Zugang zu kontrollierten Substanzen haben – inklusive Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und Vorstrafen im Zusammenhang mit Drogen.

Steuerliche und regulatorische Auswirkungen

Die Neuklassifizierung bringt erhebliche steuerliche Vorteile mit sich: Das US-Finanzministerium und der IRS planen neue Steuerrichtlinien für die Cannabis-Branche. Staatlich lizenzierte Marihuana-Unternehmen können dann bundesrechtliche Steuerabzüge in Anspruch nehmen, die ihnen aufgrund des IRS-Codes 280E bisher verwehrt blieben. Dieser Code gilt nicht für Substanzen der Kategorie III.

Auch das Bureau of Alcohol, Tobacco, Firearms and Explosives (ATF) hat kürzlich einen Entwurf zur Aktualisierung des Formulars für Waffenkäufe veröffentlicht, um den bundesrechtlich legalen Status von medizinischem Marihuana anzuerkennen. Der Congressional Research Service hat zudem einen Bericht über den Umfang und die Grenzen des Rescheduling-Schritts veröffentlicht.

Der gesamte Prozess zeigt: Die DEA nimmt die Cannabis-Unternehmen genau unter die Lupe, bevor sie ihnen den begehrten bundesrechtlichen Schutz gewährt. Für Anleger in Cannabis-Aktien bedeutet dies, dass die Branche mit intensiven Prüfungen und regionalen Unterschieden rechnen muss – ein Faktor, der die regulatorische Landschaft und damit auch die Bewertung der Unternehmen maßgeblich beeinflusst.

DEAMarihuana NeuklassifizierungCannabis ReschedulingMedizinisches Cannabis UsaDea FragebogenCannabis-RegulierungCsa Kategorie IiiCannabis Steuerabzug 280E

Meistgelesene News

  1. Brittney Griner macht sich für Cannabis-Legalisierung in allen US-Bundesstaaten stark
  2. Umfrage belegt: Immer mehr Konsumenten ersetzen Alkohol durch Cannabis
  3. Cannabisprodukte zeigen laut Bericht langanhaltende Wirkung bei entzündlicher Arthritis
  4. Der Flugzeug-Check: Woran Cannabis-Firmen den passenden Dienstleister erkennen
  5. Cannabis-Firmen finanzieren Trump-PAC – Geld fließt nun an Cannabis-Gegner

Disclaimer


Wichtiger Hinweis auf bestehende Interessenkonflikte:

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass im Rahmen dieser Publikation Interessenkonflikte bestehen:

1. Die Stock Market Media Ltd. und ihr nahestehende Personen besitzen Aktien der hier empfohlenen Gesellschaften und beabsichtigen, diese im Rahmen und zu jedem Zeitpunkt dieser Empfehlung zu verkaufen. Hierin besteht ein eindeutiger und konkreter Interessenkonflikt.

2. Der Herausgeber dieser Publikation, sowie die verantwortlichen Redakteure erhalten für die Erstellung eine finanzielle Vergütung. Auch hierin besteht ein eindeutiger und konkreter Interessenkonflikt.

3. Beachten Sie auch die weitergehenden Ausführungen zu bestehenden Interessenkonflikten im nachfolgenden Disclaimer, u.a. unter Ziff. 2.

Disclaimer

Wichtige Informationen und Pflichtmitteilungen gemäß Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sowie gemäß Finanzanlageverordnung (FinAnV).

Stock Market Media Ltd. (Cannabisaktien.news) hat ihre Tätigkeit als Ersteller von Anlagestrategieempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder von Anlageempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, (bisher „Finanzanalysen“) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) gemäß WpHG angezeigt. Die Pflichten der Stock Market Media Ltd. (Cannabisaktien.news) regeln sich primär nach den §§ 85, 86 WpHG, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/958.

Angaben über den/die Ersteller dieser Publikation: Verantwortlich für die Erstellung der Texte und Inhalte dieser Publikation ist Herr Roberto Gonçalves de Albuquerque, als Analyst und Chefredakteur. Herausgeber ist die Stock Market Media Ltd., 405 Kings Road, Flat 600, London, SW10 0BB, Vereinigtes Königreich, vertreten durch den Director Roberto Gonçalves de Albuquerque.

Wichtige Hinweise zur Erstellung dieser Veröffentlichung: Diese Veröffentlichung enthält sowohl Tatsachen und Fakten zu den besprochenen Unternehmen, als auch rein subjektive Werturteile, Interpretationen, Schätzungen, Hochrechnungen, Vorhersagen und Preisziele. Diese versuchen wir, möglichst transparent voneinander abzugrenzen, um irreführende Angaben zu vermeiden. Recherche, Aufbereitung und Formulierung erfolgen dabei unter Einsatz gängiger digitaler und KI-gestützter Hilfsmittel; die inhaltliche Prüfung und die redaktionelle Verantwortung liegen bei uns. Die wesentlichen Grundlagen und Maßstäbe unserer Werturteile und Bewertungen, der besprochenen Aktien, basieren auf folgender Vorgehensweise:

Beurteilung und Bewertung von Unternehmen nach herkömmlichen Bewertungsmethoden (grundlegender Bewertungsansatz)

  • Einschätzung des Potentials der zukünftigen Unternehmensentwicklung (Wachstumsansatz) und Hochrechnung auf das entsprechende Bewertungspotential (Kurs-Potential-Analyse) sowie einer möglichen Unternehmens-Aktien-Bewertung aufgrund potentieller Gewinnerwartungen (KGV Hochrechnung)
  • Einschätzung des von uns erwarteten Best-Case-Szenarios im absoluten Erfolgsfall des Unternehmens (Blue-Sky-Potential-Ansatz)
  • Effekt der von uns erwarteten, gesteigerten Bekanntheit der empfohlenen Aktie auf den Aktienkurs durch einen starken Anstieg der Nachfrage am Markt (insbesondere maßgeblich bei marktengen oder neu bzw. erstmals empfohlenen Aktien) aufgrund der von uns oder Dritten veröffentlichten Publikationen (meistens Kaufempfehlungen), (Multiplikator- / Momentum-Effekt, Hype), dadurch überproportional steigende Rendite/Aktienkurs bei entsprechend steigendem Risiko
  • Technische Analyse des Aktienkurses gemäß gängiger Analyse-Methoden, meist zur Voraussage von Kurs-Signalen (Kauf- oder Verkaufssignal, Ausbruch der Aktie, Festlegung von Kurszielen, Unterstützungs- oder Widerstandsbereichen, erwarteten Mindestbewegungen oder Mindest-Gegenbewegungen, Voraussage von Signalpunkten (wenn-dann), etc.), größtenteils auf der erwarteten Massenpsychologie aufbauend. (technischer Ansatz).

Herkömmliche Bewertungsansätze sind bei jungen oder noch umsatzlosen Unternehmen oft schlecht sinnvoll anwendbar. Daher stützen wir uns bei der Bewertung von solchen Unternehmen tendenziell auf die von uns errechnete Potential-Analyse, sowie die Einschätzung der Nachfrage nach solchen Aktien am Kapitalmarkt. Letztendlich entscheidet der Markt über den Aktienkurs eines Unternehmens. Entsteht durch umfangreiche Empfehlungen einer Aktie, eine exzessive Nachfrage nach dieser, ist es möglich, dass der Aktienkurs bei einem hohen Handelsvolumen überdurchschnittlich steigt. Dies führt zwar zu extremen Gewinnmöglichkeit, erhöht jedoch entsprechend das Risiko einer Blasenbildung mit entsprechendem Kursrückgang. Durch die gesteigerte Volatilität der Aktie in solchen Situationen ergeben sich überdurchschnittliche Gewinn- und Verlustmöglichkeiten, sowohl in beide Handelsrichtungen als auch bei wiederkehrenden Gegenbewegungen. Auch solche Marktentwicklungen sind ein wichtiger Teil unserer Handelsempfehlungen und Bewertungsansätze. Diese Publikation befasst sich ausschließlich mit überdurchschnittlich volatilen Werten mit hohem Gewinn- und auch Verlustpotential.

Hinweis zu Informationsquellen: Die Zuverlässigkeit von Informationsquellen wird von uns vor deren Verwendung ausführlich geprüft und von uns entsprechend ihrer Glaubwürdigkeit und Bedeutung subjektiv bewertet. Dabei entscheiden wir nach eigenen Maßstäben, welche Quellen wir für relevant, zu konservativ oder zu optimistisch halten. Letztendlich legen wir unsere Empfehlungen aufgrund unserer persönlichen Einschätzungen fest. Bei der Informationsbeschaffung greifen wir auf zahlreiche öffentlich zugängliche Quellen zurück wie z.B. Pressemitteilungen, Ad-Hoc-Mitteilungen, Unternehmensmeldungen, Firmenpräsentationen, Publikationen und Artikeln zum besprochenen Unternehmen, gängige Finanzmedien im In- und Ausland sowie auf Unternehmens- oder Branchen-Analysen Dritter. In unseren Publikationen werden ausschließlich öffentlich verfügbare Informationen und Quellen, sowie vom Unternehmen selbst verbreitete Informationen verwendet.

Hinweis zu bestehenden Interessenkonflikten: Wir weisen hiermit darauf hin, dass Gesellschafter, Redakteure, Mitarbeiter sowie Personen bzw. Unternehmen die an der Erstellung dieser Veröffentlichung beteiligt sind, sowie Auftraggeber (Dritte) der Publikation von Stock Market Media Ltd. (Cannabisaktien.news) zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung direkt oder indirekt Anteile an Wertpapieren, welche im Rahmen der jeweiligen Publikation besprochen werden, halten. und daher an einer Kurs- und/oder Umsatzsteigerung, d.h. auch einer erhöhten Handelsliquidität interessiert sind, da die Absicht besteht, in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Veröffentlichung diese Wertpapiere zu verkaufen und an steigenden Kursen und Umsätzen zu partizipieren. Ein Kurszuwachs der Aktien der vorgestellten Unternehmen kann zu einem Vermögenszuwachs bei diesen Personen führen. Durch die Besprechung des Unternehmens können jedenfalls der Aktienkurs des Unternehmens erheblich beeinflusst werden. Insbesondere wird auch durch Wertpapiertransaktionen der Aktienkurs der besprochenen Unternehmen maßgeblich beeinflusst. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um Unternehmen handelt deren Aktien keine breite Marktkapitalisierung haben und bei denen nur ein enger Markt besteht. Hier können auch nur geringe Auftragsvolumen erhebliche Auswirkungen auf die Kurse haben. Sie sind aber auch daran interessiert, dass der Kurs des besprochenen Unternehmens sinkt, wenn sie deren Aktien günstiger erwerben wollen. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen. Stock Market Media Ltd. (Cannabisaktien.news) und seine Mitarbeiter werden zudem für die Vorbereitung, elektronische Verbreitung und Veröffentlichung dieser Publikation sowie für andere Dienstleitungen entgeltlich entlohnt. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen. Diese Vergütung kann durch das Unternehmen über das die Stock Market Media Ltd. (Cannabisaktien.news) Informationen veröffentlicht, durch mit diesen Unternehmen verbundene Dritte oder sonstige Dritte, die ein Interesse in Bezug auf die im Zusammenhang mit dieser Veröffentlichung besprochenen Unternehmen verfolgen, erfolgen. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen. Dieser wird zunächst dadurch begründet, dass die Stock Market Media Ltd. (Cannabisaktien.news) im Interesse ihres Auftraggebers ihre Ausführungen vornehmen könnte. Die Stock Market Media Ltd. (Cannabisaktien.news) und/oder mit ihr verbundene Unternehmen haben mit der gegenständlichen Gesellschaft bzw. mit deren Aktionären eine kostenpflichtige Vereinbarung zur Erstellung der redaktionellen Besprechung getroffen. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen.

Hinweis zur Handhabe der internen Organisationspflichten: Aufgrund der geringen Unternehmensgröße des Herausgebers, ist eine interne Kontrolle der Compliance Prozesse der an dieser Publikation mitwirkenden Mitarbeiter und sonstigen Beteiligten überschaubar.

Verantwortliche Aufsichtsbehörde: Die Stock Market Media Ltd. hat ihre Tätigkeit gemäß § 86 WpHG bei der BaFin angezeigt.