ANZEIGE

Gericht weist Eilantrag gegen Trumps Cannabis-Umstufung zurück

Ein Bundesberufungsgericht in Washington D.C. hat einen Eilantrag von Cannabis-Verbotsbefürwortern gegen die Neuklassifizierung von Marihuana abgewiesen – ein wichtiger Etappensieg für die Branche, von dem auch an der NYSE notierte Cannabis-Unternehmen pr

•• 3 Min
Gericht weist Eilantrag gegen Trumps Cannabis-Umstufung zurück

Ein Berufungsgericht in Washington D.C. hat am Mittwoch einen Dringlichkeitsantrag von Gegnern einer Cannabis-Lockerung abgelehnt, mit dem diese die Neuklassifizierung von Marihuana durch die Regierung von Donald Trump vorerst blockieren wollten. Die drei Richter des D.C. Circuit Court of Appeals bescherten den Befürwortern einer Entschärfung der US-Cannabisgesetze damit einen bedeutenden Zwischenerfolg.

Die in Washington ansässige Organisation Smart Approaches to Marijuana (SAM) hatte gemeinsam mit dem börsennotierten Unternehmen MMJ International Holdings und dessen Tochtergesellschaften versucht, die Herabstufung von medizinischem Cannabis von Schedule 1 auf Schedule 3 auf dem Rechtsweg zu verhindern. Das Gericht befand jedoch, dass die Kläger "die strengen Anforderungen für eine Aussetzung der Vollziehung während der gerichtlichen Überprüfung" nicht erfüllten.

Wichtiger Schritt für die Cannabis-Industrie

Da der Eilantrag abgewiesen wurde, können bundesstaatskonforme Medizinalcannabis-Firmen – darunter auch börsennotierte Gesellschaften an der New Yorker Börse – weiterhin Zulassungen bei der US-Drogenbekämpfungsbehörde DEA beantragen. Damit bahnt sich eine grundlegende Neuordnung des regulatorischen Rahmens für medizinisches Cannabis in den USA an.

Michael Bronstein, Präsident der American Trade Association for Cannabis and Hemp, zeigte sich zufrieden mit dem Richterspruch. "Die Ablehnung des Antrags von SAM ist eine Niederlage für die Befürworter des Verbots", ließ er in einer Mitteilung verlauten. "Da die Verordnung für medizinisches Marihuana diese wichtige Hürde genommen hat und die DEA-Registrierungen gut im Gang sind, betritt die USA eine neue Ära des sicheren Zugangs für alle Patienten mit medizinischem Marihuana."

Ursprung des Verfahrens

Die Klage war bereits im Mai eingereicht worden. Die Prohibitionsbefürworter führten darin an, dass der damalige kommissarische Justizminister Todd Blanche nicht die Befugnis zur Neuklassifizierung von medizinischem Cannabis besessen habe. Zudem verstoße das Vorhaben gegen internationale Abkommen zur Drogenkontrolle. Das Gericht ließ diese Einwände in seinem aktuellen Beschluss jedoch nicht durchdringen.

Weitere Eingaben in dieser Sache müssen binnen 30 Tagen nach der Anordnung von Mittwoch erfolgen. Das Justizministerium unter Trump wird sich weiterhin für die Neueinstufung von Marihuana einsetzen. Die aktuelle Entscheidung hat zudem keine Auswirkungen auf den noch ausstehenden Beschluss des obersten Verwaltungsrichters der DEA über den Vorschlag, alles unter Bundesrecht als "Marihuana" Definierte als Wirkstoff des Schedule 3 einzustufen.

Interventionsgesuche zurückgewiesen

Das Gericht lehnte außerdem einen Interventionsantrag von MedPharma Iowa (im Markt als Bud & Mary's bekannt) und TriMountain Pure ab. Diese beiden "Medical Marijuana Companies" hatten nach der abschließenden Anordnung des Justizministeriums im April DEA-Anträge gestellt und für sich eine Klagebefugnis reklamiert. Sie hätten "über 7.000 Dollar an nicht erstattbaren Antragsgebühren gezahlt", wie aus einem Bericht vom 17. Juli hervorgeht.

Das Berufungsgericht in D.C. urteilte jedoch, dass die Firmen "nicht dargelegt haben, dass ihre Interessen in diesem Rechtsstreit nicht angemessen durch die bestehenden Parteien vertreten werden". Bud & Mary's hatte vier DEA-Anträge eingereicht, TriMountain Pure einen Antrag für die Zulassung einer Dispensary. Letztere Firma hatte neben der nicht rückzahlbaren Gebühr auch "erhebliche Führungszeit, professionelle Ressourcen und operative Aufmerksamkeit in die Vorbereitung auf einen bundesweit regulierten Markt für Schedule III" gesteckt.

Perspektiven für die Branche

Der Richterspruch des Berufungsgerichts ist ein wichtiger Meilenstein, jedoch noch nicht das Ende des Rechtsstreits. Die endgültige Entscheidung über die Cannabis-Neuklassifizierung steht weiterhin aus. Der oberste Verwaltungsrichter der DEA muss noch über den Vorschlag der Trump-Regierung befinden. Sollte die Umstufung tatsächlich vollzogen werden, unterläge medizinisches Cannabis auf Bundesebene deutlich milderen Auflagen als bislang.

Für Anleger in Cannabis-Aktien ist der Fall von großer Bedeutung, da mehrere US-Cannabisunternehmen an der NYSE gelistet sind und von einer Lockerung der Bundesgesetze massiv profitieren könnten. Die aktuellen Ereignisse zeigen, dass sich das regulatorische Umfeld in den USA – trotz aller politischen Gegenwehr – weiter in Richtung einer Öffnung entwickelt.

Cannabis ReschedulingMarihuana NeuklassifizierungDEATrump AdministrationMedizinisches CannabisSchedule 3Us Cannabis Aktien

Meistgelesene News

  1. Brittney Griner macht sich für Cannabis-Legalisierung in allen US-Bundesstaaten stark
  2. Umfrage belegt: Immer mehr Konsumenten ersetzen Alkohol durch Cannabis
  3. Cannabisprodukte zeigen laut Bericht langanhaltende Wirkung bei entzündlicher Arthritis
  4. Der Flugzeug-Check: Woran Cannabis-Firmen den passenden Dienstleister erkennen
  5. Cannabis-Firmen finanzieren Trump-PAC – Geld fließt nun an Cannabis-Gegner

Disclaimer


Wichtiger Hinweis auf bestehende Interessenkonflikte:

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass im Rahmen dieser Publikation Interessenkonflikte bestehen:

1. Die Stock Market Media Ltd. und ihr nahestehende Personen besitzen Aktien der hier empfohlenen Gesellschaften und beabsichtigen, diese im Rahmen und zu jedem Zeitpunkt dieser Empfehlung zu verkaufen. Hierin besteht ein eindeutiger und konkreter Interessenkonflikt.

2. Der Herausgeber dieser Publikation, sowie die verantwortlichen Redakteure erhalten für die Erstellung eine finanzielle Vergütung. Auch hierin besteht ein eindeutiger und konkreter Interessenkonflikt.

3. Beachten Sie auch die weitergehenden Ausführungen zu bestehenden Interessenkonflikten im nachfolgenden Disclaimer, u.a. unter Ziff. 2.

Disclaimer

Wichtige Informationen und Pflichtmitteilungen gemäß Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sowie gemäß Finanzanlageverordnung (FinAnV).

Stock Market Media Ltd. (Cannabisaktien.news) hat ihre Tätigkeit als Ersteller von Anlagestrategieempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder von Anlageempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, (bisher „Finanzanalysen“) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) gemäß WpHG angezeigt. Die Pflichten der Stock Market Media Ltd. (Cannabisaktien.news) regeln sich primär nach den §§ 85, 86 WpHG, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/958.

Angaben über den/die Ersteller dieser Publikation: Verantwortlich für die Erstellung der Texte und Inhalte dieser Publikation ist Herr Roberto Gonçalves de Albuquerque, als Analyst und Chefredakteur. Herausgeber ist die Stock Market Media Ltd., 405 Kings Road, Flat 600, London, SW10 0BB, Vereinigtes Königreich, vertreten durch den Director Roberto Gonçalves de Albuquerque.

Wichtige Hinweise zur Erstellung dieser Veröffentlichung: Diese Veröffentlichung enthält sowohl Tatsachen und Fakten zu den besprochenen Unternehmen, als auch rein subjektive Werturteile, Interpretationen, Schätzungen, Hochrechnungen, Vorhersagen und Preisziele. Diese versuchen wir, möglichst transparent voneinander abzugrenzen, um irreführende Angaben zu vermeiden. Recherche, Aufbereitung und Formulierung erfolgen dabei unter Einsatz gängiger digitaler und KI-gestützter Hilfsmittel; die inhaltliche Prüfung und die redaktionelle Verantwortung liegen bei uns. Die wesentlichen Grundlagen und Maßstäbe unserer Werturteile und Bewertungen, der besprochenen Aktien, basieren auf folgender Vorgehensweise:

Beurteilung und Bewertung von Unternehmen nach herkömmlichen Bewertungsmethoden (grundlegender Bewertungsansatz)

  • Einschätzung des Potentials der zukünftigen Unternehmensentwicklung (Wachstumsansatz) und Hochrechnung auf das entsprechende Bewertungspotential (Kurs-Potential-Analyse) sowie einer möglichen Unternehmens-Aktien-Bewertung aufgrund potentieller Gewinnerwartungen (KGV Hochrechnung)
  • Einschätzung des von uns erwarteten Best-Case-Szenarios im absoluten Erfolgsfall des Unternehmens (Blue-Sky-Potential-Ansatz)
  • Effekt der von uns erwarteten, gesteigerten Bekanntheit der empfohlenen Aktie auf den Aktienkurs durch einen starken Anstieg der Nachfrage am Markt (insbesondere maßgeblich bei marktengen oder neu bzw. erstmals empfohlenen Aktien) aufgrund der von uns oder Dritten veröffentlichten Publikationen (meistens Kaufempfehlungen), (Multiplikator- / Momentum-Effekt, Hype), dadurch überproportional steigende Rendite/Aktienkurs bei entsprechend steigendem Risiko
  • Technische Analyse des Aktienkurses gemäß gängiger Analyse-Methoden, meist zur Voraussage von Kurs-Signalen (Kauf- oder Verkaufssignal, Ausbruch der Aktie, Festlegung von Kurszielen, Unterstützungs- oder Widerstandsbereichen, erwarteten Mindestbewegungen oder Mindest-Gegenbewegungen, Voraussage von Signalpunkten (wenn-dann), etc.), größtenteils auf der erwarteten Massenpsychologie aufbauend. (technischer Ansatz).

Herkömmliche Bewertungsansätze sind bei jungen oder noch umsatzlosen Unternehmen oft schlecht sinnvoll anwendbar. Daher stützen wir uns bei der Bewertung von solchen Unternehmen tendenziell auf die von uns errechnete Potential-Analyse, sowie die Einschätzung der Nachfrage nach solchen Aktien am Kapitalmarkt. Letztendlich entscheidet der Markt über den Aktienkurs eines Unternehmens. Entsteht durch umfangreiche Empfehlungen einer Aktie, eine exzessive Nachfrage nach dieser, ist es möglich, dass der Aktienkurs bei einem hohen Handelsvolumen überdurchschnittlich steigt. Dies führt zwar zu extremen Gewinnmöglichkeit, erhöht jedoch entsprechend das Risiko einer Blasenbildung mit entsprechendem Kursrückgang. Durch die gesteigerte Volatilität der Aktie in solchen Situationen ergeben sich überdurchschnittliche Gewinn- und Verlustmöglichkeiten, sowohl in beide Handelsrichtungen als auch bei wiederkehrenden Gegenbewegungen. Auch solche Marktentwicklungen sind ein wichtiger Teil unserer Handelsempfehlungen und Bewertungsansätze. Diese Publikation befasst sich ausschließlich mit überdurchschnittlich volatilen Werten mit hohem Gewinn- und auch Verlustpotential.

Hinweis zu Informationsquellen: Die Zuverlässigkeit von Informationsquellen wird von uns vor deren Verwendung ausführlich geprüft und von uns entsprechend ihrer Glaubwürdigkeit und Bedeutung subjektiv bewertet. Dabei entscheiden wir nach eigenen Maßstäben, welche Quellen wir für relevant, zu konservativ oder zu optimistisch halten. Letztendlich legen wir unsere Empfehlungen aufgrund unserer persönlichen Einschätzungen fest. Bei der Informationsbeschaffung greifen wir auf zahlreiche öffentlich zugängliche Quellen zurück wie z.B. Pressemitteilungen, Ad-Hoc-Mitteilungen, Unternehmensmeldungen, Firmenpräsentationen, Publikationen und Artikeln zum besprochenen Unternehmen, gängige Finanzmedien im In- und Ausland sowie auf Unternehmens- oder Branchen-Analysen Dritter. In unseren Publikationen werden ausschließlich öffentlich verfügbare Informationen und Quellen, sowie vom Unternehmen selbst verbreitete Informationen verwendet.

Hinweis zu bestehenden Interessenkonflikten: Wir weisen hiermit darauf hin, dass Gesellschafter, Redakteure, Mitarbeiter sowie Personen bzw. Unternehmen die an der Erstellung dieser Veröffentlichung beteiligt sind, sowie Auftraggeber (Dritte) der Publikation von Stock Market Media Ltd. (Cannabisaktien.news) zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung direkt oder indirekt Anteile an Wertpapieren, welche im Rahmen der jeweiligen Publikation besprochen werden, halten. und daher an einer Kurs- und/oder Umsatzsteigerung, d.h. auch einer erhöhten Handelsliquidität interessiert sind, da die Absicht besteht, in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Veröffentlichung diese Wertpapiere zu verkaufen und an steigenden Kursen und Umsätzen zu partizipieren. Ein Kurszuwachs der Aktien der vorgestellten Unternehmen kann zu einem Vermögenszuwachs bei diesen Personen führen. Durch die Besprechung des Unternehmens können jedenfalls der Aktienkurs des Unternehmens erheblich beeinflusst werden. Insbesondere wird auch durch Wertpapiertransaktionen der Aktienkurs der besprochenen Unternehmen maßgeblich beeinflusst. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um Unternehmen handelt deren Aktien keine breite Marktkapitalisierung haben und bei denen nur ein enger Markt besteht. Hier können auch nur geringe Auftragsvolumen erhebliche Auswirkungen auf die Kurse haben. Sie sind aber auch daran interessiert, dass der Kurs des besprochenen Unternehmens sinkt, wenn sie deren Aktien günstiger erwerben wollen. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen. Stock Market Media Ltd. (Cannabisaktien.news) und seine Mitarbeiter werden zudem für die Vorbereitung, elektronische Verbreitung und Veröffentlichung dieser Publikation sowie für andere Dienstleitungen entgeltlich entlohnt. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen. Diese Vergütung kann durch das Unternehmen über das die Stock Market Media Ltd. (Cannabisaktien.news) Informationen veröffentlicht, durch mit diesen Unternehmen verbundene Dritte oder sonstige Dritte, die ein Interesse in Bezug auf die im Zusammenhang mit dieser Veröffentlichung besprochenen Unternehmen verfolgen, erfolgen. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen. Dieser wird zunächst dadurch begründet, dass die Stock Market Media Ltd. (Cannabisaktien.news) im Interesse ihres Auftraggebers ihre Ausführungen vornehmen könnte. Die Stock Market Media Ltd. (Cannabisaktien.news) und/oder mit ihr verbundene Unternehmen haben mit der gegenständlichen Gesellschaft bzw. mit deren Aktionären eine kostenpflichtige Vereinbarung zur Erstellung der redaktionellen Besprechung getroffen. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen.

Hinweis zur Handhabe der internen Organisationspflichten: Aufgrund der geringen Unternehmensgröße des Herausgebers, ist eine interne Kontrolle der Compliance Prozesse der an dieser Publikation mitwirkenden Mitarbeiter und sonstigen Beteiligten überschaubar.

Verantwortliche Aufsichtsbehörde: Die Stock Market Media Ltd. hat ihre Tätigkeit gemäß § 86 WpHG bei der BaFin angezeigt.