ANZEIGE

Nebraskas Höchstgericht weist erneute Klage gegen medizinisches Cannabis ab

Nebraskas Oberster Gerichtshof hat eine weitere Klage gegen die medizinischen Cannabisgesetze des Bundesstaates abgewiesen und dem Kläger die Klagebefugnis verweigert, während die Cannabis-Kommission die Umsetzung des Programms vorantreibt.

•• 3 Min
Nebraskas Höchstgericht weist erneute Klage gegen medizinisches Cannabis ab

Nebraskas oberstes Gericht hat am vergangenen Freitag in einer einhelligen Entscheidung einem bekannten Kritiker des medizinischen Cannabises eine weitere gerichtliche Anfechtung der vom Volk verabschiedeten Landesgesetze verwehrt. In einem 29 Seiten umfassenden Urteil schloss sich Chefrichter Jeffrey Funke der Auffassung einer Vorinstanz an und erklärte, dass dem früheren Staatssenator John Kuehn aus Heartwell die erforderliche Klagebefugnis fehle.

„Wir gelangen zu dem Ergebnis, dass Kuehn weder als Steuerzahler noch aufgrund einer Angelegenheit von herausragendem öffentlichem Interesse über die Berechtigung verfügte, die Verfassungskonformität der Gesetze infrage zu stellen“, führte Funke in seiner Urteilsbegründung aus. Die Zurückweisung erfolgte „ohne Rechtskraftwirkung“, sodass Kuehn bei veränderten Rahmenbedingungen zu einem späteren Zeitpunkt ein ähnliches Verfahren anstrengen könnte.

Rechtlicher Kontext des Streitfalls

Kuehn hatte vorgebracht, dass die staatlichen Regelungen zur medizinischen Cannabisversorgung in Nebraska aufgrund der Supremacy Clause der US-Verfassung durch Bundesrecht außer Kraft gesetzt würden. Diese Klausel stuft Marihuana als gefährlichere Substanz ein, deren Kontrolle den Bundesstaaten verwehrt sei. Seine Klage reichte Kuehn im Dezember 2024 ein, eine letzte Änderung nahm er im Juni 2025 vor.

Der Antragsteller räumte ein, bislang keinen unmittelbaren Schaden erlitten zu haben, versuchte jedoch, Ausnahmetatbestände geltend zu machen. Er stützte sich auf zwei „eng gefasste“ Ausnahmen von der Klagebefugnisregel: die Steuerzahlerklagebefugnis zur Verhinderung einer „rechtswidrigen Ausgabe“ öffentlicher Gelder sowie die Klagebefugnis für Angelegenheiten von erheblichem öffentlichem Interesse.

Bezirksrichterin Susan Strong aus Lancaster County hatte Kuhns Klage bereits am 26. Juni 2025 zurückgewiesen. Der Oberste Gerichtshof bestätigte letzte Woche zudem Starks Urteil zur Gültigkeit der medizinischen Cannabisgesetze in Nebraska, ebenfalls in einer einstimmigen Entscheidung durch Funke.

Veränderte Rechtslage auf Bundesebene

In der mündlichen Verhandlung im April zu Kuhns Berufung wegen Verdrängung durch Bundesrecht erkundigten sich weder Anwälte noch Richter nach den sich wandelnden bundesweiten Vorschriften zu Marihuana. US-Justizminister Todd Blanche hatte im April lizenziertes medizinisches Cannabis auf Bundesebene von einem Betäubungsmittel der Kategorie I in die Kategorie III herabgestuft.

Substanzen der Kategorie I – darunter Heroin, LSD, Ecstasy und Peyote – werden von der Bundesregierung als stark suchtgefährdend und ohne anerkannten medizinischen Nutzen eingestuft. Kategorie-III-Stoffe wie Tylenol mit Codein, Ketamin und Testosteron weisen dagegen ein moderates bis geringes Abhängigkeitspotenzial auf.

Einführung des medizinischen Cannabisprogramms

Die Nebraska Medical Cannabis Commission arbeitet derzeit an der Umsetzung eines staatlich lizenzierten Programms und hat bereits vier Anbauern Lizenzen erteilt. Gouverneur Jim Pillen und Generalstaatsanwalt Mike Hilgers haben in diesem Sommer erste Verordnungen für die Kommission gebilligt. Die Behörde überarbeitet ihre Regelungen derzeit um Gebühren zu ergänzen, bevor sie zur Lizenzierung von Produktherstellern oder Abgabestellen übergeht.

Der legale Erwerb von medizinischem Cannabis in Nebraska dürfte jedoch noch Monate, wenn nicht mindestens ein Jahr auf sich warten lassen. Die Legislative hatte die Kommission in diesem Jahr dazu ermächtigt.

Stimmen und Perspektiven

Das Büro des Generalstaatsanwalts von Nebraska hatte zuvor angedroht, die staatliche Medical Cannabis Commission zu verklagen, falls sie Lizenzen vergibt. Eine derartige Anfechtung blieb jedoch aus, als die Kommission im Oktober 2025 die ersten Anbauer lizenzierte. Bislang wurden keine weiteren staatlichen Klagen eingereicht.

In einer nicht namentlich gekennzeichneten Stellungnahme am Freitag erklärte Nebraskans for Medical Marijuana, dass ein weiterer „verzweifelter Rechtsstreit, der darauf abzielt, den Willen der Wähler Nebraskas auszulöschen und medizinisches Cannabis zu vernichten, gescheitert“ sei. Die Organisation, die die Initiative von 2024 zur Legalisierung und Regulierung von medizinischem Cannabis anführte, betonte, dass weder Geld noch Einfluss oder politische Macht hinter dem „nächsten Angriff“ die Stimme der Bürger zum Verstummen bringen könne.

Die nächste Zusammenkunft der Medical Cannabis Commission ist für Montag anberaumt. Das Büro von Generalstaatsanwalt Hilgers hat sich zudem einer landesweiten Klage angeschlossen, die gegen die Neueinstufung von Marihuana durch das Justizministerium vorgeht – ein Schritt, den Präsident Donald Trump fordert.

NebraskaMedizinisches CannabisOberster GerichtshofKlagebefugnisMarihuanaCannabis LegalitätJohn KuehnUs-Bundesrecht

Meistgelesene News

  1. Brittney Griner macht sich für Cannabis-Legalisierung in allen US-Bundesstaaten stark
  2. Umfrage belegt: Immer mehr Konsumenten ersetzen Alkohol durch Cannabis
  3. Cannabisprodukte zeigen laut Bericht langanhaltende Wirkung bei entzündlicher Arthritis
  4. Der Flugzeug-Check: Woran Cannabis-Firmen den passenden Dienstleister erkennen
  5. Cannabis-Firmen finanzieren Trump-PAC – Geld fließt nun an Cannabis-Gegner

Disclaimer


Wichtiger Hinweis auf bestehende Interessenkonflikte:

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass im Rahmen dieser Publikation Interessenkonflikte bestehen:

1. Die Stock Market Media Ltd. und ihr nahestehende Personen besitzen Aktien der hier empfohlenen Gesellschaften und beabsichtigen, diese im Rahmen und zu jedem Zeitpunkt dieser Empfehlung zu verkaufen. Hierin besteht ein eindeutiger und konkreter Interessenkonflikt.

2. Der Herausgeber dieser Publikation, sowie die verantwortlichen Redakteure erhalten für die Erstellung eine finanzielle Vergütung. Auch hierin besteht ein eindeutiger und konkreter Interessenkonflikt.

3. Beachten Sie auch die weitergehenden Ausführungen zu bestehenden Interessenkonflikten im nachfolgenden Disclaimer, u.a. unter Ziff. 2.

Disclaimer

Wichtige Informationen und Pflichtmitteilungen gemäß Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sowie gemäß Finanzanlageverordnung (FinAnV).

Stock Market Media Ltd. (Cannabisaktien.news) hat ihre Tätigkeit als Ersteller von Anlagestrategieempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder von Anlageempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, (bisher „Finanzanalysen“) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) gemäß WpHG angezeigt. Die Pflichten der Stock Market Media Ltd. (Cannabisaktien.news) regeln sich primär nach den §§ 85, 86 WpHG, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/958.

Angaben über den/die Ersteller dieser Publikation: Verantwortlich für die Erstellung der Texte und Inhalte dieser Publikation ist Herr Roberto Gonçalves de Albuquerque, als Analyst und Chefredakteur. Herausgeber ist die Stock Market Media Ltd., 405 Kings Road, Flat 600, London, SW10 0BB, Vereinigtes Königreich, vertreten durch den Director Roberto Gonçalves de Albuquerque.

Wichtige Hinweise zur Erstellung dieser Veröffentlichung: Diese Veröffentlichung enthält sowohl Tatsachen und Fakten zu den besprochenen Unternehmen, als auch rein subjektive Werturteile, Interpretationen, Schätzungen, Hochrechnungen, Vorhersagen und Preisziele. Diese versuchen wir, möglichst transparent voneinander abzugrenzen, um irreführende Angaben zu vermeiden. Recherche, Aufbereitung und Formulierung erfolgen dabei unter Einsatz gängiger digitaler und KI-gestützter Hilfsmittel; die inhaltliche Prüfung und die redaktionelle Verantwortung liegen bei uns. Die wesentlichen Grundlagen und Maßstäbe unserer Werturteile und Bewertungen, der besprochenen Aktien, basieren auf folgender Vorgehensweise:

Beurteilung und Bewertung von Unternehmen nach herkömmlichen Bewertungsmethoden (grundlegender Bewertungsansatz)

  • Einschätzung des Potentials der zukünftigen Unternehmensentwicklung (Wachstumsansatz) und Hochrechnung auf das entsprechende Bewertungspotential (Kurs-Potential-Analyse) sowie einer möglichen Unternehmens-Aktien-Bewertung aufgrund potentieller Gewinnerwartungen (KGV Hochrechnung)
  • Einschätzung des von uns erwarteten Best-Case-Szenarios im absoluten Erfolgsfall des Unternehmens (Blue-Sky-Potential-Ansatz)
  • Effekt der von uns erwarteten, gesteigerten Bekanntheit der empfohlenen Aktie auf den Aktienkurs durch einen starken Anstieg der Nachfrage am Markt (insbesondere maßgeblich bei marktengen oder neu bzw. erstmals empfohlenen Aktien) aufgrund der von uns oder Dritten veröffentlichten Publikationen (meistens Kaufempfehlungen), (Multiplikator- / Momentum-Effekt, Hype), dadurch überproportional steigende Rendite/Aktienkurs bei entsprechend steigendem Risiko
  • Technische Analyse des Aktienkurses gemäß gängiger Analyse-Methoden, meist zur Voraussage von Kurs-Signalen (Kauf- oder Verkaufssignal, Ausbruch der Aktie, Festlegung von Kurszielen, Unterstützungs- oder Widerstandsbereichen, erwarteten Mindestbewegungen oder Mindest-Gegenbewegungen, Voraussage von Signalpunkten (wenn-dann), etc.), größtenteils auf der erwarteten Massenpsychologie aufbauend. (technischer Ansatz).

Herkömmliche Bewertungsansätze sind bei jungen oder noch umsatzlosen Unternehmen oft schlecht sinnvoll anwendbar. Daher stützen wir uns bei der Bewertung von solchen Unternehmen tendenziell auf die von uns errechnete Potential-Analyse, sowie die Einschätzung der Nachfrage nach solchen Aktien am Kapitalmarkt. Letztendlich entscheidet der Markt über den Aktienkurs eines Unternehmens. Entsteht durch umfangreiche Empfehlungen einer Aktie, eine exzessive Nachfrage nach dieser, ist es möglich, dass der Aktienkurs bei einem hohen Handelsvolumen überdurchschnittlich steigt. Dies führt zwar zu extremen Gewinnmöglichkeit, erhöht jedoch entsprechend das Risiko einer Blasenbildung mit entsprechendem Kursrückgang. Durch die gesteigerte Volatilität der Aktie in solchen Situationen ergeben sich überdurchschnittliche Gewinn- und Verlustmöglichkeiten, sowohl in beide Handelsrichtungen als auch bei wiederkehrenden Gegenbewegungen. Auch solche Marktentwicklungen sind ein wichtiger Teil unserer Handelsempfehlungen und Bewertungsansätze. Diese Publikation befasst sich ausschließlich mit überdurchschnittlich volatilen Werten mit hohem Gewinn- und auch Verlustpotential.

Hinweis zu Informationsquellen: Die Zuverlässigkeit von Informationsquellen wird von uns vor deren Verwendung ausführlich geprüft und von uns entsprechend ihrer Glaubwürdigkeit und Bedeutung subjektiv bewertet. Dabei entscheiden wir nach eigenen Maßstäben, welche Quellen wir für relevant, zu konservativ oder zu optimistisch halten. Letztendlich legen wir unsere Empfehlungen aufgrund unserer persönlichen Einschätzungen fest. Bei der Informationsbeschaffung greifen wir auf zahlreiche öffentlich zugängliche Quellen zurück wie z.B. Pressemitteilungen, Ad-Hoc-Mitteilungen, Unternehmensmeldungen, Firmenpräsentationen, Publikationen und Artikeln zum besprochenen Unternehmen, gängige Finanzmedien im In- und Ausland sowie auf Unternehmens- oder Branchen-Analysen Dritter. In unseren Publikationen werden ausschließlich öffentlich verfügbare Informationen und Quellen, sowie vom Unternehmen selbst verbreitete Informationen verwendet.

Hinweis zu bestehenden Interessenkonflikten: Wir weisen hiermit darauf hin, dass Gesellschafter, Redakteure, Mitarbeiter sowie Personen bzw. Unternehmen die an der Erstellung dieser Veröffentlichung beteiligt sind, sowie Auftraggeber (Dritte) der Publikation von Stock Market Media Ltd. (Cannabisaktien.news) zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung direkt oder indirekt Anteile an Wertpapieren, welche im Rahmen der jeweiligen Publikation besprochen werden, halten. und daher an einer Kurs- und/oder Umsatzsteigerung, d.h. auch einer erhöhten Handelsliquidität interessiert sind, da die Absicht besteht, in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Veröffentlichung diese Wertpapiere zu verkaufen und an steigenden Kursen und Umsätzen zu partizipieren. Ein Kurszuwachs der Aktien der vorgestellten Unternehmen kann zu einem Vermögenszuwachs bei diesen Personen führen. Durch die Besprechung des Unternehmens können jedenfalls der Aktienkurs des Unternehmens erheblich beeinflusst werden. Insbesondere wird auch durch Wertpapiertransaktionen der Aktienkurs der besprochenen Unternehmen maßgeblich beeinflusst. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um Unternehmen handelt deren Aktien keine breite Marktkapitalisierung haben und bei denen nur ein enger Markt besteht. Hier können auch nur geringe Auftragsvolumen erhebliche Auswirkungen auf die Kurse haben. Sie sind aber auch daran interessiert, dass der Kurs des besprochenen Unternehmens sinkt, wenn sie deren Aktien günstiger erwerben wollen. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen. Stock Market Media Ltd. (Cannabisaktien.news) und seine Mitarbeiter werden zudem für die Vorbereitung, elektronische Verbreitung und Veröffentlichung dieser Publikation sowie für andere Dienstleitungen entgeltlich entlohnt. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen. Diese Vergütung kann durch das Unternehmen über das die Stock Market Media Ltd. (Cannabisaktien.news) Informationen veröffentlicht, durch mit diesen Unternehmen verbundene Dritte oder sonstige Dritte, die ein Interesse in Bezug auf die im Zusammenhang mit dieser Veröffentlichung besprochenen Unternehmen verfolgen, erfolgen. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen. Dieser wird zunächst dadurch begründet, dass die Stock Market Media Ltd. (Cannabisaktien.news) im Interesse ihres Auftraggebers ihre Ausführungen vornehmen könnte. Die Stock Market Media Ltd. (Cannabisaktien.news) und/oder mit ihr verbundene Unternehmen haben mit der gegenständlichen Gesellschaft bzw. mit deren Aktionären eine kostenpflichtige Vereinbarung zur Erstellung der redaktionellen Besprechung getroffen. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen.

Hinweis zur Handhabe der internen Organisationspflichten: Aufgrund der geringen Unternehmensgröße des Herausgebers, ist eine interne Kontrolle der Compliance Prozesse der an dieser Publikation mitwirkenden Mitarbeiter und sonstigen Beteiligten überschaubar.

Verantwortliche Aufsichtsbehörde: Die Stock Market Media Ltd. hat ihre Tätigkeit gemäß § 86 WpHG bei der BaFin angezeigt.